OLG Nürnberg schafft Rechtssicherheit für Bibliotheken: Belieferung von Bibliotheken mit Lesemappen ist erlaubt. Brück: „Ein Urteil für die Informationsversorgung“.

Hagen. Der Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften zur Auslage in öffentlichen Bibliotheken ist ausnahmslos erlaubt. Das hat das OLG Nürnberg in seinem aktuellen Urteil (Az.: 3 U 3129/19) entschieden. Auch der Verbleib einzelner Miet-Zeitschriften im Bibliotheks­bestand sei im konkreten Einzelfall zulässig. Zwar müssten die Zeitschriften auch wieder abgeholt werden, aber nur in dem Fall, in dem ein Verlag dem längerfristigen Verbleib der Zeitschriften in Bibliotheken nicht zugestimmt hat und wenn die betreffende Zeitschrift zum Zeitpunkt der Abholung in der Bibliothek sei. Damit gibt es für Bibliotheken weiterhin keine juristischen Probleme beim Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften.

Mit diesem Urteil bestätigte der 3. Zivilsenat und Kartellsenat die Praxis des Bezugs von Lesezirkel-Zeitschriften durch öffentliche Bibliotheken. Geklagt hatte ein Hamburger Zeitschriften-Vertrieb, dem der Bezug von preisgünstigen Lesemappen durch öffentliche Bibliotheken ein Dorn im Auge war. Das OLG folgte der klägerischen Auffassung nicht: Die Vermietung von Lesemappen stellt im Grundsatz keine Wettbewerbsverzerrung dar, so die Nürnberger Richter.

Brück: Ein Urteil für die freie Informationsversorgung

Für Philipp Brück, Geschäftsführer im Verband Deutscher Lesezirkel, ist das Nürnberger Urteil richtungsweisend und schafft die notwendige Rechtssicherheit: „Biblio­theken können auf der Grundlage dieser Entscheidung wie gewohnt mit Lesezirkeln zusammenarbeiten. Das Urteil ist eine Entscheidung für die aktuelle Informationsversorgung und ermöglicht es den Bibliotheken, ihre Rolle als Orte des freien Zugangs zu Wissen und Information in der Zusammenarbeit mit Lesezirkeln preiswert und flexibel gerecht zu werden.“

Zusammenarbeit in bewährter Praxis möglich

Gleichzeitig machten die Nürnberger Richter deutlich, dass eine dauerhafte oder kostenlose Überlassung der Mietzeitschriften nicht zulässig sei. Allerdings müssen Folgehefte nur dann wieder abgeholt werden, wenn diese in der Bibliothek noch vorhanden sind oder wenn der Verlag dem entsprechenden Lesezirkel-Unternehmen nicht gestattet hat, Zeitschriften länger in der Bibliothek zu belassen. In der Praxis ist das bereits der Fall und wird von den jeweiligen Lesezirkel-Unternehmen auch beachtet.

Auch in der Frage, ob Lesezirkel-Umschläge entfernt werden dürfen, schlossen sich die Nürnberger Richter dem seit 2018 vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe an (Az.: 6 U 77/18). Demnach gibt es keine Verpflichtung, die Beibehaltung der Schutzumschläge zu überwachen.

Rund 300 lieferbare Zeitschriften-Titel, darunter auch zahlreiche Kinder- und Jugend-Zeitschriften sowie Nachrichten- und Wissenschaftsmagazine, werden aktuell von den Lesezirkeln vertrieben. Sie leisten damit eine zentrale Funktion in der Informations- und Wissensvermittlung. Mit einer IVW-geprüften Gesamtauflage von 11,09 Mio. Zeitschriften konnten die Lesezirkel ihre verbreitete Auflage im Berichtsjahr 2020 erneut steigern. Ihre Reichweite erhöhte sich auf wöchentlich 13,52 Mio. Leser (Vorjahr: 11,86, Zahlen: MA 2020 II / I). Damit hebt sich die Reichweite der Lesezirkel positiv vom ansonsten rückläufigen Leseverhalten im Zeitschriftenmarkt ab.

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