Zeitschriften-Auslage in Friseursalons wieder erlaubt
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erlaubt in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk vom 20.05.2020 die Auslage von Zeitschriften unter Einhaltung der Hygieneauflagen.
In Absatz 5 sind “Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons” benannt. Hier heisst es zur Auslage von Zeitschriften:
Es sind zum Schutz von Kundschaft und Beschäftigten notwendige Hygieneauflagen strikt einzuhalten. Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.
Damit ist es Friseursalons erlaubt, ihren Kunden den Service des Lesezirkels zur Verfügung stellen. Entspannt Wartezeiten überbrücken mit dem Lesen von Zeitschriften.
Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung
Zur Übertragung von Coronaviren über das Berühren von Oberflächen schreibt das BfR:
„Dem BfR sind bisher keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Übertragungsweg bekannt.“
Zur Vermeidung einer Virusübertragung hält das BfR die Beachtung der allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und
Fernhalten der Hände aus dem Gesicht für ausreichend. Quelle: www.bfr.bund.de
Schutzmaßnahmen im Friseursalon
Mind. 1,5 m Abstand
halten zu anderen Personen
Mund-Nasen-Bedeckung
für alle
Kein Zutritt
für Menschen mit Fieber, Husten, Atemnot
Hände desinfizieren
oder waschen direkt nach Betreten des Salons